Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

ADSp 2017 – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
Präambel
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung
ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundes-
verband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesver-
band Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag
(DIHK), Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland
(HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom
Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle,
Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhal-
tungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung
des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sons-
tigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausge-
hen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich ein-
schlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtli-
cher Vorschriften fallen.
1.7 Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten,
Container, Wechselbrücken, Behälter.
1.8 Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9 Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster
oder ein Zeitpunkt.
1.10 Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und
ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§
409, 431, 504 HGB).
1.11 Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund eines äußeren Vorgangs einen An-
spruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend
macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren Vorgangs mehrere Geschä-
digte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
1.12 Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes
von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes,
jede (Zwischen-)Lagerung.
1.13 Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in
diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von
§ 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
1.14 Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-,
Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z.
B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditions-
übliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in
Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissio-
nieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung. Als Frachtverträge gel-
ten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach
Weisung des Auftraggebers.
1.15 Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur
Beförderung übergibt.
1.16 Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14)
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
1.17 Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100
Euro/kg.
1.18 Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entlade-
stelle.
1.19 Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entlade-
stelle.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht
abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
2.3.1 Verpackungsarbeiten,
2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut,
2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,
2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digita-
lisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung
von Informationen dienenden Sachen,
2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transport-
erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhän-
gende Montagearbeiten.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, besondere
Güterarten
3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentli-
chen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
3.1.1 Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und
vom Auftraggeber gestellte Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Num-
mern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes (wie lebende Tiere,
Pflanzen, Verderblichkeit), der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung
des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere
waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z.
B. SOLAS) erforderlichen Daten in der vorgeschriebenen Form,
3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- und lizenzrechtli-
che Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder be-
hördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
3.1.5 besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle Ladungssi-
cherungsmittel, die der Spediteur gestellen soll.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur in Textform die Menge,
die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere ge-
fahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungs-
gemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung
nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des
Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur
in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so dass der
Spediteur über die Annahme des Auftrags entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine
sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt er diesen Auftrag an, ist
der Spediteur verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ordnungsge-
mäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicher-
heitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten
Auftrag auf offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber alle ihm bekannten Gefahr-
umstände für die Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er
Weisungen einzuholen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Transportabwicklung einge-
setzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel und, soweit die Gestellung von Lademitteln verein-
bart ist, diese in technisch einwandfreiem Zustand sind, den gesetzlichen Vorschriften und den
im Verkehrsvertrag gestellten Anforderungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lademittel
sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren
für das Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln, auszustatten. Fahrzeuge sollen schadstoff-
arm, lärmreduziert und energiesparend sein.
4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschultes, geeig-
netes und ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit erforderlich, mit Fahrerbe-
scheinigung einzusetzen.
4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende und ihm bekannt-
gemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt unberührt.
4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklung von der Erteilung einer schriftlichen
Vollmacht abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung ermöglicht.
4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden Beförderung des Gutes oder der Import-
oder Exportabfertigung beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch die zollamtliche
oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlung des Gutes, wenn ohne sie die grenzüber-
schreitende Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Er darf hierbei
4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführung einer gesetzlich vorge-
schriebenen Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauftragter) erforderlich ist, und an-
schließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu ver-
packen,
4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der Spediteur auf Verlangen des Auftragge-
bers oder Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen
erforderlichen und ihm bekannten Informationen zu verschaffen.
4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht
4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln,
4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständen oder der Verkehrssitte
ergibt sich etwas anderes,
4.8.3 ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei denn, dies ist branchenüblich,
wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,
4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen; Werden in Abweichung vom Auftrag vom
Auftraggeber ein oder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergeben und nimmt der
Spediteur dieses oder diese Packstücke zum Transport an, so schließen der Spediteur und der
Auftraggeber über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren oder verdeckten
Beiladungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprüngli-
chen Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt unberührt.
4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B. über Qualitätsmanagementmaß-
nahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssysteme und Leis-
tungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Infor-
mationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktper-
sonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei
Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person
als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die Partei abgeschlossen hat. Über das Gesetz
hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle von Stö-
rungen, insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Be-
förderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Not-
fallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen des Lager- und
Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.
5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Auf-
traggeber die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderli-
chen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder Übernahme des
Gutes, vornimmt.
5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien
per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließ-
lich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Ge-
fahr für den Verlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System
betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um
den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung,
dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist
verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswir-
kungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.
5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen
schriftlichen Dokumenten gleich.
Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu ar-
chivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und
haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kenn-
zeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeich-
nen,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne
Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur
nach Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines Gutes die Ladungssicherung durch-
gehend bis zur letzten Entladestelle sicher.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut
auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von La-
bel, Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.
8. Quittung
8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren.
Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Pack-
stücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechselbrücken
und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung
über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftrag-
geber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die Lade-
einheit entladen hat.
8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquittung über
die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert
sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuho-
len.
Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach
Ablieferung des Gutes verlangen.
8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachwei-
senden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine, Fracht-
und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital erstellt wer-
den, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht oder Seefrachtbriefs,
Ladescheins oder Konnossements.
9. Weisungen
Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu
beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Un-
ternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu
bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denje-
nigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe
der Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die
Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen
Aufwendungen (Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen. Nachnahmeweisungen z. B.
nach § 422 HGB, Art. 21 CMR bleiben unberührt.
11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Standgeld
11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen, ist er verpflichtet, die vereinbarte,
ansonsten eine angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten.
11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeit-
fenster vereinbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oder Emp-
fänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei
schüttbaren Massengütern) unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entlade-
stelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2
Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht
reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang.
11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder
Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger
seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leis-
tungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung ver-
einbarten Uhrzeit.
11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die
nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber
dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zu zah-
len.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn der Spediteur
verpflichtet ist, das Gut zu ver- oder entladen und der Auftraggeber ausschließlich verpflichtet ist,
das Gut zur Verladung bereitzustellen oder nach Entladung entgegenzunehmen.
12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem
Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen.
§ 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den
Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs.
2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind,
befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische
Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorher-
sehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unver-
züglich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers ein-
zuholen.
13. Ablieferung
13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der
Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine an-
gemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auf-
traggeber oder dem Empfänger einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemein-
schaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht
offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäf-
tigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten
Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat,
wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-
, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des
Gutes am vereinbarten Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten
Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben,
auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung
Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für
Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts
erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und
Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sach-
gerechten Lagerung benötigt.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht
vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden
Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und
anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, ins-
besondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über
die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinba-
rung.
15.4 Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahr-
zeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verla-
dung durch den Spediteur,
15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs,
15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spedi-
teur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch.
15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel
zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffen-
heit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden
gemäß § 438 HGB durchzuführen.
15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spedi-
teurs durchzuführen.
15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den
Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt un-
berührt.
15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinba-
rung.
16. Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind
alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im
regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der An-
gebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei
denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden.
§§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen
Übereinkommen bleiben unberührt.
17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havarie Verfahren,
Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.
17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, Gut in Empfang zu nehmen und bei der
Ablieferung an den Spediteur Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben
oder Spesen gefordert werden, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit
er sie den Umständen nach für erforderlich
halten durfte – auszulegen und vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei denn, es ist
etwas anderes vereinbart worden.
17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu Havarie Verfahren, Zöllen, Steuern
und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder
als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung
zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang einer den gesetzlichen Anfor-
derungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Mangels abweichender Vereinba-
rung erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnach-
weises.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner
Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berech-
tigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangt er Zahlung
in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung des Spediteurs amtlich festge-
setzten Kurs, den der Spediteur nachzuweisen hat.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zwei-
fel hat der Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz
1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine Anwendung.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außerver-
traglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Ge-
genanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Spedi-
teur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.
20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass
20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die An-
drohung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu
richten sind,
20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche
tritt.
20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem
Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuld-
nerische Bankbürgschaft) einräumt.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung)
bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes
beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des
Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäfts-
beziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angege-
ben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 be-
steht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers ins-
besondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält
er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen
Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unver-
züglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versi-
cherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten
bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine
ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten
jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen.
22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig
für Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt Schadenersatz Wert-
und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.
22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen des-
selben Auftraggebers zur Ermittlung des Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfassten Fällen eine
wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vornehmen.
22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen
Dritten oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatz-
ansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es
sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4
HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe
nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur
– Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
– Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis
460 HGB
oder
– Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit
dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförde-
rungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbe-
kannt ist.
Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung
der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen
Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf
einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nach-
dem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag
über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Be-
förderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff
BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB
der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschie-
denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungs-
rechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf
einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei
verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be-
grenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2
zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs-
tens auf einen Betrag von 125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487
Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmun-
gen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingun-
gen nicht abgewichen werden darf, bleiben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM
oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von
2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen
Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und
beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet
der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung der Höhe
nach begrenzt
24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo-
gramm,
24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Be-
stand des Lagerbestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend von Ziffer 24.1.2 der Höhe
nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der durchgeführten
Inventuren und von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung
in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 24.1 bestimmten
Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des be-
treffenden Höchstbetrages.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschä-
den und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 35.000 Euro je
Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut – ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf
2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur
anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.
25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als
Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn
der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes,
jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung
getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Fracht-
führer oder ausführender Frachtführer nicht für Schäden haftet, die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Rechts-
personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen
Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes ver-
ursacht werden, vorausgesetzt, der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI
hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Ab-
sicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein
solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht worden, ohne dass nachge-
wiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Spediteurs, des aus-
führenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des
Schiffes verursacht wurde,
25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gechar-
terten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz Anwendung gehöri-
ger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken waren.
25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
26. Außervertragliche Ansprüchen
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maßgabe der §§ 434,
436 HGB auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung. Ziffer 23.4.1 findet entsprechende
Anwendung.
27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungs-
ausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen
oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall
begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2
nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM
oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erwei-
tern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen.
28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die mindestens im Um-
fang der Regelhaftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach
dem Gesetz abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadener-
eignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des
Spediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungs-
versicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Er-
bringt er diesen Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Auftraggeber den
Verkehrsvertrag außerordentlich kündigen.
28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbestimmungen der
ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz vor-
hält.
29. Auftraggeber Haftung
29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000
Euro je Schadenereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht
worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typi-
schen Schaden.
30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an
die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbah-
nung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind,
entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen Niederlassung des Spe-
diteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage
gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 §
1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA
nicht.
31. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages be-
kannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die In-
formationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die
Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen
Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
32. Compliance
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbe-
dingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in
Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei,
wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetz-
ter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und
der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförde-
rung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer
Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis,
Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die
Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt,
soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätig-
keit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und
Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot
beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschrif-
ten einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“),
der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der
International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von
1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit na-
tionalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unterneh-
men
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehäl-
ter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und
gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten
und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientie-
rung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorrupti-
ons- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grund-
sätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

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